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Allgemeine Mietbedingungen

der Hannes Camper GmbH, Stand 07.06.2022

 

  1. Beginn und Dauer des Mietvertrags / Fahrzeugzustand / Berechtigungen / Geltungsbereich

Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien Vermieter (Hannes Camper GmbH, Hannes Camper Hannover GmbH, Hannes Camper Franken GmbH, HCH GmbH, Hannes Camper Westfalen GmbH, Hannes Camper Leipzig GmbH oder Hannes Camper Berlin Anja Gaidzik) und Mieter durch Annahme des Mietangebotes des Vermieters durch den Mieter zustande. Sämtliche im Mietantrag genannten Mieter werden Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für die möglichen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

Die für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Dokumente sind:

  1. Der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen,
  2. die Buchungsbestätigung per E-Mail,
  3. das von den Vertragsparteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll,
  4. diese allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen.

Das Mietverhältnis beginnt und endet grundsätzlich mit den im Mietantrag unter den Punkten „Mietbeginn“ und „Mietende“ genannten Daten. Der Beginn des Mietvertrags ist aufschiebend bedingt durch die Entrichtung der im Vertrag vereinbarten Anzahlung. Vor Zahlung der Gesamtsumme sowie vor Hinterlegung der Kaution ist der Mieter nicht berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs an sich selbst zu verlangen.

Nimmt der Mieter das Fahrzeug zu Mietbeginn nicht an oder bezahlt er die Anzahlung oder eine weitere geschuldete Zahlung nicht, so ist der Vermieter ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eventuell bereits geleistete Zahlungen des Mieters sind in dieses Fällen nicht zurückzuerstatten.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln, als wäre es sein eigenes, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere solche der im Fahrzeug befindlichen Betriebsanleitung zu beachten. Hierzu gehören z.B. die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, die regelmäßige Durchsicht, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeugs nach dem Abstellen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

Technische (z.B. Tuning, Tieferlegen) oder optische Veränderungen (Lackierung, Spoileranbau, Bekleben) vorzunehmen oder sonstige Eingriffe in die Gestalt oder Beschaffenheit des Fahrzeugs sind dem Mieter ausdrücklich untersagt.

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche und gültige Fahrerlaubnis, für die kein Sperrvermerk eingetragen ist, sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll angegebenen Personen geführt werden. Eine Weiter- bzw. Untervermietung ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters gestattet.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf das Fahrzeug

  • nur im öffentlichen Straßenverkehr
  • nur innerhalb der Grenzen Europas
  • nicht zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • nicht für Fahrzeugtests, Geländefahrten, Fahrschulübungen oder Fahrsicherheitstrainings
  • nicht zur gewerblichen Personenbeförderung
  • nicht zur Begehung von Straftaten
  • nicht zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen

verwendet und genutzt werden.

  1. Mietpreis / Fälligkeit / Zahlungskonditionen / Kaution / Zahlungsverzug

Für die Nutzung des Fahrzeugs während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis und die Kosten gemäß dem Mietantrag an den Vermieter zu entrichten.

Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Zustellungskosten, etc.) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ist für den Mietzeitraum in voller Höhe zu entrichten. Erstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.

Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrages (Grundmietpreis zzgl. aller Zusatzleistungen) ist 7 Tage nach Buchung fällig. Die Restzahlung 14 Tage vor Reisebeginn. Im Falle einer Stornierung bis zu 72 Stunden vor Reisebeginn bekommt der Mieter 70% des Gesamtbetrages erstattet. Darüber hinaus kann der Mieter die Reise bis zu 72 Stunden vor Reisebeginn kostenlos umbuchen. Der Mieter ist außerdem berechtigt, die Reise bis 14 Tage vor Reisebeginn kostenlos zu stornieren. In diesem Fall wird die Restzahlung nicht fällig, die Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrages wird in Form eines Gutscheines erstattet (2 Jahre Gültigkeit). Für eine Stornierung ist die Schriftform (E-Mail, Postbrief) erforderlich.

Der Mieter verpflichtet sich, vor Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 1.500,- EUR zu entrichten. Die Entrichtung der Kaution erfolgt unbar durch Verwendung einer Kredit-Karte oder durch Überweisung. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges am Wochenende wird die Kaution frühestens am nächsten Werktag abgerechnet.

Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete oder eines Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Für eine schriftliche Mahnung ist der Vermieter berechtigt, einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 BGB. Der Mieter erklärt bereits bei Abschluss des Mietvertrages, im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder sonstigen wichtigen Gründen, das Fahrzeug auf Anforderung durch den Vermieter unmittelbar heraus zu geben. Weiterhin erklärt er sich mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden. Die hier entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

  1. Nebenkosten

Wird das Fahrzeug nicht am Sitz des Vermieters, zurückgegeben, bzw. ist das Fahrzeug auf Grund erfolgter Kündigung sicher zu stellen, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Sicherstellungs- und Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rückführung werden, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, was dem Vermieter zugestanden bleibt, pro einfachen Kilometer 2,00 EUR zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer sowie 25,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stunde für je zwei Personen fällig.

Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr von 30,00 EUR in Rechnung stellen.

Das Fahrzeug wird nach Herstellervorgaben mit Motorenöl und allen weiteren notwendigen Hilfs- und Betriebsstoffen (insb. Adblue) gefüllt übergeben. Der Mieter trägt alle darüber hinaus gehenden Motorölkosten sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Nutzungszeit anfallen.

  1. Haftung und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter haftet nur in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. derselben seines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche des Mieters sind nur im Rahmen der vorstehenden Bedingungen zu gewähren. Erhaltene Leistungen des Mieters sind im Falle der Unmöglichkeit zurück zu gewähren.

  1. Haftung und Pflichten des Mieters

Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zu Mietbeginn ab oder zahlt er die Miete und/oder eine eventuell vereinbarte Teilzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser beträgt i.d.R. pauschal 30% des Gesamtmietpreises.

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat.

Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietzeitraumes den Ölstand, den Kühlwasserstand und Reifendruck sowie Reifenbeschaffenheit zu kontrollieren und möglicherweise erscheinenden Warnhinweisen im bzw. am Fahrzeug nachzugehen. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für alle aus der Unterlassung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen.

Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von 30,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben.

Mieter und Vermieter vereinbaren für die folgenden, häufig auftretenden Fahrzeugbeschädigungen einen pauschalen Einbehalt der Kaution in angegebener Höhe (der Einbehalt gilt pro Schaden):

 

Schaden Pauschaler Einbehalt in EUR
Defekter Außenspiegel 150 EUR
Defektes Fliegenschutzgitter 350 EUR
Stoßstangendefekt vorn o. hinten 250 EUR
Defekte Tischplatte 400 EUR
Defekt an elektrischer Trittstufe 250 EUR
Stark verschmutzte Polster 100 EUR
Durch Fahrradträger verursachte Delle am Fahrzeug 80 EUR
Kratzer auf Oberflächen innen oder außen 50 EUR

 

Werden dem Vermieter als Fahrzeughalter durch den Mieter verursachte Mautkosten direkt in Rechnung gestellt, erfolgt eine entsprechende Weiterberechnung an den Mieter zzgl. einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Das Fahrzeug ist besenrein an den Vermieter zurückzugeben; konkret bedeutet dies: Der Innenraum des Fahrzeugs ist von sämtlichen groben Verschmutzungen befreit, die Küche einschließlich der Herdplatten und des Geschirrs müssen geputzt und sonstige Verschmutzungen entfernt worden sein. Die darüber hinaus gehende Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter. Wird das Fahrzeug nicht besenrein übergeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Sonderreinigungspauschale in Höhe von 50,00 EUR zu berechnen.

Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet; bei Missachtung des Rauchverbotes berechnet der Vermieter eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR, um eine entsprechende Fahrzeugreinigung durchführen zu lassen und den entstandenen Wertverlust zu kompensieren.

Der Mieter entfernt vor oder bei Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche persönliche Gegenstände aus dem Fahrzeug. Im Fahrzeug zurückgelassene Kleinteile mit einem objektiven Wert unter 5,00 EUR darf der Vermieter entsorgen; sonstige Fundsachen können auf Wunsch des Mieters gegen eine Bearbeitungs- und Versandgebühr in Höhe von 15,00 EUR nachgesendet werden.

Die im Mietpreis enthaltenen Versicherungen entsprechen dem geltenden Umfang der Vollkasko und der Teilkasko. Dementsprechend sind Schäden die während der Standzeit des Fahrzeuges entstehen i.d.R. nicht versichert. Dieses gilt insbesondere für Beschädigungen der Inneneinrichtung und der Anbauteile (Markise, Radträger) im Stand. Eine Beschädigung der Markise ist nur in der Teilkasko versichert, wenn nachweislich ein Sturm über Windstärke 8 als Schadensereignis ursächlich ist.

Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

  1. Unfall / Entwendung / Anzeigepflichten

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Tierschaden oder sonstigen schädigenden Ereignis hat der Mieter auch in Bagatellfällen unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden unverzüglich telefonisch beim Vermieter anzuzeigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nach Möglichkeit nachzuweisen. Bei Schadensereignissen hat der Mieter unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, oder eines gleichwertigen Dokuments inkl. Skizze des Unfallhergangs, dem Vermieter Bericht zu erstatten.

Während des Mietzeitraums notwendig werdende Reparaturen, die dazu dienen, die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sicherzustellen oder wiederherzustellen, dürfen vom Mieter ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Gegen Vorlage entsprechender Belege werden die Reparaturkosten vom Vermieter getragen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftet.

  1. Versicherung

Das Fahrzeug ist Haftpflicht- und Vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung in Kaskofällen richtet sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag bzw. mangels anderweitiger Vereinbarung dem Versicherungsvertrag. Die vereinbarte Selbstbeteiligung des Mieters gilt je Schadensfall.

Die Höhe des Versicherungsbeitrags ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag.  Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Fahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe. Jeder im Rahmen dieses Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei missbräuchlicher Verwendung vgl. Ziffer 1. Entfällt der Versicherungsschutz aufgrund des Verhaltens des Mieters ist der Vermieter, sollte er von dem Versicherungsunternehmen regresspflichtig gemacht werden, berechtigt, diese Summe vom Mieter erstattet zu erhalten.

  1. Rückgabe des Fahrzeugs

Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne, dass es einer gesonderten Kündigung bedarf und kann mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zu identischen Vertragsbedingungen verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt und noch kein Anschlussmietvertrag über das Mietobjekt geschlossen ist.

Die Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter ist auf Datum und Uhrzeit vereinbart. Bei Fahrzeugrückgabe um mehr als 30 Minuten nach dem vereinbarten Termin ist der Vermieter berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR zu verlangen; bei Fahrzeugrückgabe um mehr als zwei Stunden nach dem vereinbarten Termin, beträgt die Gebühr 80,00 EUR. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Tages-Mietpreise berechnet.

Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung des Mieters für den Schaden zu seinen Lasten vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.

  1. Kündigung

Die Parteien sind grundsätzlich nicht berechtigt, einen Vertrag mit befristeter Laufzeit vor Ablauf ordentlich zu kündigen. Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  • die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere schon bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung,
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs / Mietobjekts,
  • Missachtung der Benutzungsrichtlinien des Vermieters siehe Ziffer 1,
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages, z.B. wegen zu hoher Schadensquote oder -frequenz.

Wird dem Vermieter – ohne, dass ihn ein Verschulden trifft – nach Vertragsschluss die Bereitstellung eines Fahrzeugs unmöglich, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern eine rechtzeitige Reparatur oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. In diesem Fall hat der Vermieter den Mieter unverzüglich zu informieren und bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

  • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt
  • dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht
  • dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt
  • ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung von Straftaten nutzt.

Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund, so ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Der Mieter erklärt sich in diesem Fall mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden.

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt keine Rückerstattung der nicht verbrauchten Mietzahlung. Der Vermieter ist vielmehr berechtigt, die nicht verbrauchte Mietzahlung als Sicherheit für die Behebung eventueller Schäden und den Ersatz des entgangenen Gewinns einzubehalten.

  1. Datenschutzklausel

Daten des Mieters werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von dem Vermieter oder durch diesen mit der Vermietung beauftragte Dritte erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung durch den Mieter.

Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den Vermieter.

  1. Sonstige Bestimmungen / Vertragsübernahme / Gerichtsstand / Nebenabreden / salvatorische Klausel

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

Der Vermieter kann seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an einen Refinanzierer oder einen Dritten (z.B. anderen Vermieter) übertragen, so dass nach dieser Vertragsübernahme allein dieser Refinanzierer oder Dritter Vertragspartner des Mieters ist. Der Mieter erklärt bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu dieser Vertragsübernahme. Gleiches gilt für die Rückübertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an den Vermieter durch den Refinanzierer oder Dritten.

Der Vermieter kann seine Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auch an Sonstige Dritte zu Zwecken der Refinanzierung abtreten. Der Mieter erklärt bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer solchen Abtretung.

Der Mieter ist zur Abtretung der ihm gegen den Vermieter zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters berechtigt.

Solange und soweit in diesen Bedingungen nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung des jeweiligen vom Vermieter für die Fahrzeugversicherung gewählten Versicherungsunternehmens in der vertraglich vereinbarten Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Änderungen der vereinbarten Schriftform bedürfen ebenfalls der Schriftform.

Entgegenstehende, ändernde oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters entfalten keine Wirkung.

Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, Unternehmer im Sinne des §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das jeweils am Standort des Vermieters zuständige Amtsgericht. Bei einem Streitwert ab 5.000,00 € ist das jeweilige Landgericht zuständig. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

Sofern eine Klausel dieses Vertrags ungültig oder nichtig sein sollte, tritt an deren Stelle die nach Auslegung der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrags die von den Parteien mutmaßlich gewählte Regelung, sollte eine solche nicht zu finden sein, ersatzweise die gesetzliche Regelung. Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt im Übrigen nicht die Wirksamkeit des restlichen Vertrags.

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